In modernen islamischen „Menschenrechtserklärungen“ ist unter anderem von Religionsfreiheit die Rede. Bedeutet das aber, dass einem Muslim das Recht eingeräumt wird, sich vom Islam abzuwenden, um religionslos zu leben oder eine andere Religion anzunehmen? – Im traditionellen Islam wird einem Muslim dieses Recht bestritten.

Im Koran

Verschiedene Koranstellen beziehen sich auf den Abfall vom Islam, z. B. Sure 88, 23+24: „Wer sich aber abkehrt und ungläubig bleibt, den peinigt Gott mit der größten Pein.“ (vgl. außerdem S 16,106-109; 3,86-91; 4,137; 2,217) Hier wird Menschen, die Muslime waren und sich dann wieder vom Islam abgewandt haben, das Strafgericht Gottes angekündigt. Darüber, wie die muslimische Gemeinschaft mit einem Abgefallenen verfahren solle, wird nichts gesagt. Viele Korankommentatoren haben allerdings aus diesen Versen herausgelesen, dass jemand, der vom Islam abfällt, getötet werden solle. (Sure 4,88+89 spricht davon, dass „Heuchler“ bekämpft und getötet werden sollen, die allerdings wohl für die Muslime in Medina eine politische Gefahr darstellten.)

Im Hadith

Im Hadith finden sich Berichte, dass Mohammed die Hinrichtung von Personen, die sich vom Islam abgewandt hatten, befohlen habe und dass er gesagt habe: „Das Blut eines Muslims darf nur in drei Fällen legitimer weise vergossen werden: wenn es um einen älteren Ehebrecher geht, als Strafe für einen Mord und bei demjenigen, der von seiner Religion abfällt und seine Gemeinschaft verlässt.“ (Al-Buchari und Muslim – nach Adel Theodor Khoury, Der Koran, S. 549) – Zur Frage, ob einem Abgefallenen noch eine Frist eingeräumt werden müsse, den Islam wieder anzunehmen, gibt es unterschiedliche Aussagen in den Hadithen.

In den islamischen Rechtsschulen

Ausgehend von Koran und Hadith und ihrer Auslegung wurde das islamische Recht entwickelt. Die vier sunnitischen Rechtsschulen und das schiitische Recht sind sich im Wesentlichen darin einig, dass ein Muslim, der vom Islam abfällt, getötet werden müsse. – Als Abfall vom Islam wird gewöhnlich angesehen, wenn ein Muslim das islamische Glaubensbekenntnis leugnet oder auch, wenn er grundlegende islamische Verpflichtungen oder Verbote ablehnt bzw. den Koran schändet. Die Ehe eines Abgefallenen wird als aufgelöst erklärt und sein Besitz enteignet. – Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich der Fragen, ob weibliche Abgefallene ebenfalls getötet oder lebenslänglich gefangen gehalten (und evtl. häufig gezüchtigt) werden sollten und ob der Hinrichtung eines Abgefallenen eine Frist, in der Regel von drei Tagen, vorausgehen müsse, in der ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, zum Islam zurückzukehren. – Geisteskranke gelten als nicht verantwortlich für ihre Tat.

Rechtfertigung der Tötung

Bis in die heutige Zeit rechtfertigen muslimische Gelehrte die Auffassung, dass Abgefallene vom Islam getötet werden müssten. In der Regel begründen sie dies mit dem Hinweis, dass in allen gesunden Staaten Hochverrat und Rebellion mit dem Tod bestraft würden. Der Islam ist nicht lediglich eine persönliche religiöse Auffassung, sondern ein politisch rechtliches System, das alle Lebensbereiche umfasst. Deshalb sei Abfall vom Islam nicht nur ein rein privater Religionswechsel, sondern Auflehnung gegen die islamische Ordnung – und damit zugleich Rebellion gegen die Verwirklichung der Herrschaft Gottes auf der Erde. Auf solchen Verrat könne die islamische Gemeinschaft nur mit härtesten Strafen antworten.

Die gegenwärtige Praxis

In islamischen Staaten werden gegenwärtig nur selten Menschen offiziell wegen „Abfall vom Islam“ zum Tode verurteilt. Manche werden wegen anderer Vergehen angeklagt und hingerichtet, z. B. Bahai-Anhänger im Iran wegen „Verrat“ oder „Spionage für Israel“. Einzelne Konvertiten (wie Mehdi Dibaj im Iran) wurden jahrelang inhaftiert, dann freigelassen – und einige Zeit später ermordet aufgefunden. Auch in islamischen Ländern, deren Gesetze keine Strafen für den Abfall vom Islam vorsehen, geschieht es hier und da, dass Muslime, die einen anderen Glauben annehmen, von ihren Angehörigen oder anderen Mitgliedern der Gemeinschaft getötet werden. Es gibt allerdings auch Länder, in denen Muslime ohne staatliche Bedrohung und gesellschaftlichen Druck sich vom Islam abwenden können – und Familien, die ihren Angehörigen einen gewissen Schutz gewähren. Von „Sicherheit“ für Abgefallene kann jedoch fast nirgends die Rede sein. In muslimischer Umgebung leben sie in einem Status von Rechtsunsicherheit oder Rechtlosigkeit.

Neues Nachdenken?

In der islamischen Welt gibt es vereinzelte Stimmen, die sich dafür aussprechen, über die Frage des Abfalls vom Islam noch einmal neu nachzudenken. Sie weisen darauf hin, dass es einen Unterschied gebe zwischen einem Religionswechsel aus persönlicher Überzeugung und einem Abfall vom Islam, der mit politischen Angriffen auf die islamische Gemeinschaft verknüpft werde. – Es wäre sehr zu wünschen, dass diese Unterscheidung in das islamische Recht eingeführt würde – auch um all derer willen, die wegen ihres Glaubens an Jesus Christus den Islam verlassen haben, ohne deshalb Feinde ihrer muslimischen Mitbürger zu werden oder ihrem Staat die Loyalität aufzukündigen. Solange das islamische Recht jeden Muslim, der aus Gründen persönlicher Überzeugung sich vom Islam abwendet, mit dem Tod bedroht, wird jedenfalls der Islam nicht zu Recht den Anspruch erheben können, eine tolerante Religion zu sein.

 

Orientierung 1999-02; 15.04.1999

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