Islamische Ehen werden auch heute noch überwiegend von den Eltern arrangiert. Nur in den großen Städten suchen sich junge Leute heute ihren Ehepartner selbst aus. Traditionell wird eine arrangierte Ehe mit „Anstand“ und „Ehrbarkeit“ assoziiert, eine „Liebesheirat“ nicht selten mit „Unmoral“ und „westlicher Lebensart“. Eine Ehe innerhalb der erweiterten Familie wird als vorteilhaft betrachtet, da man den Cousin und seine Eltern kennt und das Risiko für ein Scheitern der Ehe leichter abschätzen kann als bei einem „Fremden“. Außerdem ist die im Islam geforderte „Gleichwertigkeit“ der Ehepartner hinsichtlich ihrer sozialen Herkunft, Bildung, Religion und Charakter so eher gewährleistet. Auch in einem späteren Konfliktfall zwischen den Eheleuten wird die Familie der Braut eher auf einen Verwandten einwirken können als auf einen Außenstehenden, um die Ehe zu retten.

Eine islamische Eheschließung unterscheidet sich stark von einer christlichen. Zu einer islamischen Eheschließung gehört immer ein Ehevertrag, der von seinem Charakter her ein zivilrechtlicher Vertrag ist, d. h., er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner. Im Hintergrund des Ehevertrags steht die Auffassung von der traditionellen Aufgabenverteilung: Der Mann ist für den Lebensunterhalt zuständig, die Ehefrau für Haus und Familie. Davon abweichende Regelungen müssen im Ehevertrag ausdrücklich genannt werden. Es ist für die Frau kaum möglich, später Rechte einzufordern, die das islamische Eherecht für sie nicht vorsieht und die sie nicht ausdrücklich in den Ehevertrag aufgenommen hat. So lassen z. B. moderne Frauen mit guter Schulbildung in ihren Ehevertrag aufnehmen, dass ihr Ehemann ihr nach der Heirat erlauben wird, ihre Ausbildung oder ihr Studium zu beenden oder berufstätig zu sein. Eine solche Zusatzklausel wird nur verständlich vor dem Hintergrund des zweiten Grundpfeilers der islamischen Ehe – neben der Verpflichtung zum Gelderwerb für den Mann – nämlich die Gehorsamspflicht der Ehefrau. Verbietet ihr Mann ihr andernfalls nach der Hochzeit plötzlich den Universitätsbesuch, weil er eine solche außerhäusliche Tätigkeit für seine Frau nicht schicklich findet, ist sie ihm zum Gehorsam verpflichtet und kann sich dagegen praktisch nicht durchsetzen.

Die religiös-traditionelle Eheschließung findet vor einem Imam (Vorbeter einer Moschee bzw. religiöse Persönlichkeit) statt, in der Stadt werden Eheschließungen auch staatlich registriert. Der Bräutigam und die zwei erforderlichen Zeugen unterzeichnen den Ehevertrag. Die Braut muss nicht anwesend sein, sie kann den Vertrag auch von ihrem Vormund (arab. wali) unterzeichnen lassen. Der Ehevertrag regelt als wichtigste Klausel die Höhe der Morgen- bzw. Abendgabe. Die Morgengabe ist der erste Teil der Brautgabe (Kleidung, Möbel, Schmuck, Geld), die die Frau mit der Hochzeit von der Familie des Mannes erhält. Die Abendgabe ist der zweite Teil der Brautgabe, der der Frau für den Fall der Scheidung für ihre Absicherung zusteht, da der Mann nach einer Scheidung für seine Frau nur drei Monate unterhaltspflichtig ist bzw. solange, bis ein ungeborenes Kind zur Welt gekommen ist. Bei einer islamischen Eheschließung wird nicht um den Segen Gottes gebetet. Sie ist keine geistliche Handlung, sondern ein Vertragsabschluss, der mit der Regelung der Abendgabe schon ganz konkret die Möglichkeit der Scheidung einrechnet. Bei der Eheschließung wird kein Treueversprechen der Ehepartner formuliert und auch keine Zusicherung, gerade auch in „bösen Tagen“ für den Ehepartner da zu sein. Im Gegenteil, dem Ehemann ist – mit Ausnahme der Türkei und Tunesien – prinzipiell immer erlaubt, eine zweite, dritte oder sogar vierte Frau hinzu zu heiraten. Der Ehevertrag enthält also keine Zusicherung der lebenslangen, ausschließlichen Festlegung auf einen Menschen wie das christliche Eheversprechen. Kommen wirklich „böse Tage“ (unheilbare Krankheiten, Gefängnisstrafe, Impotenz, Kinderlosigkeit usw.) sind dies im Islam allgemein anerkannte Scheidungsgründe für Mann und Frau. Nicht der Gedanke der lebenslangen geistlichen Gemeinschaft vor Gott – Ehe als Dienstgemeinschaft – ist der Kern der Ehe, sondern mehr die Frage, wer welche Rechte und Pflichten hat. Und schließlich enthält der islamische Ehevertrag kein Versprechen (bzw. eine Eidesformel), den Partner zu „lieben und zu ehren“, denn eine Verpflichtung zur Liebe – wie die Bibel – formuliert der Islam weder für den Mann noch für die Frau.

 

Orientierung 2003-03; 15.06.2003

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Zuschriften unserer Leserschaft:

Meinungsäußerung einer Muslima:

„Zuerst einmal möchte ich auf das Zeugenrecht der Frau eingehen
Die Zeugenaussage einer Frau wird nicht automatisch als weniger wert angesehen als die eines Mannes es gibt eine aya im Koran die im Falle eines geschäftlichen Streites vor Fericht zwei Frauen für einen Mann vorsieht das ist richtig allerdings nur weil zur damaligen Zeit Frauen eher weniger am Geschäftsleben teilhatten.
Und dann werden auch nicht automatisch zwei Frauen befragt sondern nur dann wenn der Richter Zweifel an der Aussage der ersten Frau hat ( die erste Frau des Propheten Chatitscha wäre sicherlich nicht in Frage gestellt worden denn sie war Geschäftsfrau) die Falschaussage eines Mannes hingegen wird mit dem Tode bestraft während man der Frau zugesteht aufgrund von hormonellen Störungen (pms, Wochenbettdepression oder auch Beeinflussung des Mannes) sich zu irren das ist also zum Schutz der Frau gedacht, der Richter entscheidet von Fall zu Fall, nicht mehr.

Thema Erbrecht 
Der Mann ist im Islam nicht nur Haushaltsvorstand sonder auch finanziell verpflichtet die Familie zu ernähren.
Geld was die Frau besitzt ist ihres und nicht zum versorgen der Familie gedacht (das kann sie wenn sie möchte aber sie muss es nicht!!!! selbst wenn sie Millionärin ist muss der Mann die Familie ernähren, woran sich so mancher Mann hier in Deutschland ein Beispiel nehmen sollte) d.h. ein Mann erbt zwar doppelt so viel wie seine Schwester muss damit aber auch seine Familie ernähren (d.h. auch seine Schwestern die über ihr Vermögen frei verfügen dürfen)”